OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.12.2005
14 Wx 47/04
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 § 30 § 36 Abs. 2 § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 39
JurBüro 2006, 149
NJW 2006, 1145
OLGReport-Karlsruhe 2006, 166
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 181/04
AG Freiburg, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 8/03

Auswirkungen einer positiven oder negativen Bauverpflichtung oder eines Veräußerungsverbotes auf den Geschäftswert eines Grundstückes; Bemessung des Geschäftswertes der Überwachung der Kaufpreiszahlung durch den Notar

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 14 Wx 47/04

DRsp Nr. 2006/2146

Auswirkungen einer positiven oder negativen Bauverpflichtung oder eines Veräußerungsverbotes auf den Geschäftswert eines Grundstückes; Bemessung des Geschäftswertes der Überwachung der Kaufpreiszahlung durch den Notar

»1. Stellt sich eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene Bauverpflichtung oder ein vereinbartes Veräußerungsverbot als selbständige Leistung des Käufers mit eigenem Wert dar, so ist ihr Wert bei der Geschäftswertberechnung dem Kaufpreis hinzuzurechnen. 2. Enthält der Kaufvertrag eine Sanktion für den Fall, daß das Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Zeit bebaut wird, so liegt darin die stillschweigende Vereinbarung einer Bauverpflichtung ("negative" Bauverpflichtung). 3. Ausdrücklich vereinbarte und stillschweigend vereinbarte Bauverpflichtung ("positive" und "negative" Bauverpflichtung) sind wesensgleich und deshalb bei der Wertfestsetzung gleich zu behandeln. 4. Werden mit der vom Käufer übernommenen Bauverpflichtung wirtschaftliche Ziele verfolgt, so ist ihr Wert unter Zugrundelegung des Verkäuferinteresses nach freiem Ermessen zu bestimmen. 5. Der Geschäftswert der Überwachung der Kaufpreiszahlung durch den Notar bemisst sich als Teil des Kaufpreises; der Wert weiterer Leistungen des Käufers bleibt unberücksichtigt.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 § 30 § 36 Abs. 2 § 147 Abs. 2 ;