Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 6. Januar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 23. September 2009 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der weitere Beteiligte zu 1 berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter der Masse zu entnehmen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.517,38 € festgesetzt.
I.
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