BGH - Beschluss vom 14.04.2011
IX ZB 18/10
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 272/03
LG Mühlhausen, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 281/09

Auswirkungen einer in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmten Verjährung auf den Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Entnahme seiner Vergütung aus der Insolvenzmasse; Hemmung der Verjährung des Anspruchs eines vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 18/10

DRsp Nr. 2011/12680

Auswirkungen einer in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmten Verjährung auf den Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Entnahme seiner Vergütung aus der Insolvenzmasse; Hemmung der Verjährung des Anspruchs eines vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 6. Januar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 23. September 2009 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der weitere Beteiligte zu 1 berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter der Masse zu entnehmen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.517,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.