VGH Bayern - Beschluss vom 21.10.2009
19 C 09.2395
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60; RVG § 61; VwGO § 162 Abs. 1; RVG Nr. 2300 VV-; RA/NotModG i.d.F.v. 30.07.2009 Art. 7 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 470
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AN 19 M 07.3209

Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung bzgl. einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Beschränkung der Anwendung der Anrechnungsregelung auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 19 C 09.2395

DRsp Nr. 2009/24976

Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung bzgl. einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Beschränkung der Anwendung der Anrechnungsregelung auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 315,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60; RVG § 61; VwGO § 162 Abs. 1; RVG Nr. 2300 VV-; RA/NotModG i.d.F.v. 30.07.2009 Art. 7 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe

I.

1.

Der Klägerbevollmächtigte hat nach Beendigung eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch Hauptsacheerledigung Kostenfestsetzung - unter Ansatz einer Verfahrensgebühr i.h.v. 1,3 aus einem Streitwert von 10.000,-- Euro - auf insgesamt 842,88 Euro beantragt.

Eine Anhörung zur Höhe einer unstreitig angefallenen Geschäftsgebühr blieb insoweit unbeantwortet.