OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.02.2006
15 W 72/05
Normen:
ZPO § 261 Abs. 2 § 296a § 297 ; GKG § 15 (aF) § 40 § 63 Abs. 3 Satz 1 ; RVG § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 421/04

Auswirkung einer - unzulässigen - Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf den Streitwert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 15 W 72/05

DRsp Nr. 2007/10563

Auswirkung einer - unzulässigen - Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf den Streitwert

»Eine - unzulässige - Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat keine Auswirkungen auf den Streitwert, wenn das Gericht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung absieht. Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Urteilstenor die Klageerweiterung "als unzulässig" abweist.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 2 § 296a § 297 ; GKG § 15 (aF) § 40 § 63 Abs. 3 Satz 1 ; RVG § 32 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 14.12.2004 zum Landgericht Heidelberg von der Beklagten die Bezahlung einer Kaufpreisforderung in Höhe von 5.528,21 EUR nebst Zinsen verlangt. Der Einzelrichter des Landgerichts hat im Termin vom 21.06.2005 mehrere Zeugen vernommen. Die Parteien haben über den Antrag des Klägers aus der Klageschrift vom 14.12.2004 streitig verhandelt. Am Ende der Verhandlung hat der Einzelrichter Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09.08.2005 bestimmt und gleichzeitig den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, "zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis Dienstag, den 19. Juli 2005 Stellung (zu) nehmen".