I.
Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 14.12.2004 zum Landgericht Heidelberg von der Beklagten die Bezahlung einer Kaufpreisforderung in Höhe von 5.528,21 EUR nebst Zinsen verlangt. Der Einzelrichter des Landgerichts hat im Termin vom 21.06.2005 mehrere Zeugen vernommen. Die Parteien haben über den Antrag des Klägers aus der Klageschrift vom 14.12.2004 streitig verhandelt. Am Ende der Verhandlung hat der Einzelrichter Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09.08.2005 bestimmt und gleichzeitig den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, "zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis Dienstag, den 19. Juli 2005 Stellung (zu) nehmen".
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