Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Streitwertermittlung ist die Auswirkung der Einkommensteuer auf die Kirchensteuer nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. März 1978
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