BGH - Beschluss vom 07.02.2011
I ZB 95/09
Normen:
BRAGO § 118; RVG § 15a; RVG -VV Nr. 2300 ; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 1602/09
OLG Nürnberg, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 2185/09

Auswirkung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf das Verhältnis zu Dritten und zum Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen I ZB 95/09

DRsp Nr. 2011/3454

Auswirkung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV auf das Verhältnis zu Dritten und zum Kostenfestsetzungsverfahren

Die Regelung in § 15a RVG hat die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 243,75 €

Normenkette:

BRAGO § 118; RVG § 15a; RVG -VV Nr. 2300 ; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten am 17. Juli 2009 wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden dem Antragsgegner durch Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 7.000 € in Höhe von 487,50 € nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.

Das Landgericht hat die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.