OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2002
23 W 109/02
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 186
JurBüro 2002, 482
OLGReport-Hamm 2002, 279
Rpfleger 2002, 539
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 427/00

Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 23 W 109/02

DRsp Nr. 2002/6953

Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse

»Sind in einem Kostenfestsetzungsbeschluß rechtskräftig Zinsen in der vollen bei seinem Erlaß gesetzlich vorgesehenen Höhe zugesprochen worden, kann der Kostengläubiger wegen einer Änderung des gesetzlichen Zinssatzes nicht mit Erfolg die Nachfestsetzung der Zinsdifferenz beantragen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seinem mit Schriftsatz vom 05. März 2002 eingelegten Rechtsbehelf gegen das Schreiben der Rechtspflegerin vom 26. Februar 2002, mit dem sie seinen Antrag vom 21. Februar 2002 abgelehnt hat, die in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Münster vom 04. Dezember 2000 und 07. August 2001 ausgesprochene 4 %ige Verzinsung im Anschluß an die am 01. Oktober 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erhöhen.