Der Kläger wendet sich mit seinem mit Schriftsatz vom 05. März 2002 eingelegten Rechtsbehelf gegen das Schreiben der Rechtspflegerin vom 26. Februar 2002, mit dem sie seinen Antrag vom 21. Februar 2002 abgelehnt hat, die in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Münster vom 04. Dezember 2000 und 07. August 2001 ausgesprochene 4 %ige Verzinsung im Anschluß an die am 01. Oktober 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erhöhen.
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