BVerwG - Beschluss vom 21.01.2011
1 B 17.10
Normen:
AufenthG § 54 Nr. 5; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 5; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Ausweisung nach § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei belegbaren Tatsachen einer Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 1 B 17.10 - Aktenzeichen 1 PKH 8.10

DRsp Nr. 2011/1840

Ausweisung nach § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei belegbaren Tatsachen einer Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es nicht notwendig, trotz des Vorliegens von Tatsachen, die den Schluss auf eine Unterstützung rechtfertigen, das Fehlen des vollen Nachweises der Unterstützung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 54 Nr. 5; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 5; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.