A. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zulassung zur A. C. 2002 begehrt. Nach Beendigung der Messe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin auferlegt, weil die Klage ohne die Erledigung voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Die Klägerin habe die Zulassung zur A. C. 2002 nicht verlangen können, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Ablehnung willkürlich erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung des Landgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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