OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.10.2004
VI-W (Kart) 6/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 569 ; GWB § 20 ; GWB § 33 Satz 1 ; BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2003

Auswahlermessen und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von Galerien für eine Messe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 6/03

DRsp Nr. 2005/890

Auswahlermessen und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von Galerien für eine Messe

Bei der Auswahl von Galerien besteht ein weitreichender Beurteilungsspielraum. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Auswahl der Galerien berücksichtigt wird, ob Künstler bereits anderweitig vertreten sind. Es liegt auch im Auswahlermessen, wenn bedeutende Künstler berücksichtigt werden, obwohl sie bereits anderweitig vertreten sind. sollten.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 569 ; GWB § 20 ; GWB § 33 Satz 1 ; BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zulassung zur A. C. 2002 begehrt. Nach Beendigung der Messe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin auferlegt, weil die Klage ohne die Erledigung voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Die Klägerin habe die Zulassung zur A. C. 2002 nicht verlangen können, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Ablehnung willkürlich erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung des Landgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.