OLG Rostock - Beschluss vom 07.09.2006
8 W 42/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/98

Auswärtiger Spezialanwalt - hier: für Arzthaftungsrecht - als Prozessbevollmächtigter

OLG Rostock, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 8 W 42/06

DRsp Nr. 2007/10593

Auswärtiger Spezialanwalt - hier: für Arzthaftungsrecht - als Prozessbevollmächtigter

Die Auswahl eines auswärtigen Anwaltes kann notwendig sein, wenn es an einem vergleichbaren Spezialanwalt am Wohn- oder Geschäftssitz bzw. am Prozessgericht mangelt. Das ist nur selten der Fall und setzt einen erheblichen Begründungsaufwand der betroffenen Partei voraus. Allein die Behauptung der Partei, ihre Prozessbevollmächtigten seien im Arzthaftungsrecht spezialisiert, reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.