BGH - Beschluß vom 23.01.2007
I ZB 42/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1646
BB 2007, 1646
BGHReport 2007, 950
GRUR 2007, 726
GRUR 2007, 912
JurBüro 2007, 536
MDR 2007, 1222
NJW-RR 2007, 1561
Rpfleger 2007, 577
TranspR 2007, 330
VersR 2007, 1289
wrp 2007, 1476
wrp 2007, 957
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 77/06
LG Köln, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 21/05

Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Erstattung der Reisekosten eines durch ein Unternehmen beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 23.01.2007 - Aktenzeichen I ZB 42/06

DRsp Nr. 2007/12141

"Auswärtiger Rechtsanwalt VI"; Erstattung der Reisekosten eines durch ein Unternehmen beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts

»Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine international tätige Versicherungsgesellschaft. Ihre Niederlassung für Deutschland befindet sich in Düsseldorf. Sie hat das beklagte Transportunternehmen wegen eines Transportschadens aus übergegangenem und abgetretenem Recht vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln in Höhe von 252,70 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168 EUR zur Kostenausgleichung angemeldet. Sie hat hierzu ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.