BGH - Beschluß vom 18.12.2003
I ZB 18/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 637
MDR 2004, 839
NJW-RR 2004, 856
WRP 2004, 495
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Erstattung der Kosten eines Verbandes zur Verfolgung gewerblicher Interessen für einen nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen I ZB 18/03

DRsp Nr. 2004/2938

Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Erstattung der Kosten eines Verbandes zur Verfolgung gewerblicher Interessen für einen nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt

»Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: