Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Erstattung der Kosten eines Verbandes zur Verfolgung gewerblicher Interessen für einen nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt
BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen I ZB 18/03
DRsp Nr. 2004/2938
Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Erstattung der Kosten eines Verbandes zur Verfolgung gewerblicher Interessen für einen nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt
»Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.«