BGH - Beschluß vom 18.12.2003
I ZB 21/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 635
FamRZ 2004, 618
GRUR 2004, 447
JurBüro 2004, 431
MDR 2004, 839
NJW-RR 2004, 855
Rpfleger 2004, 316
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Auswärtiger Rechtsanwalt III; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen I ZB 21/03

DRsp Nr. 2004/2697

"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts

»Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Die in Ulm ansässige Verfügungsbeklagte wurde von der Verfügungsklägerin vor dem Landgericht Hamburg in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Werbeaussage in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hob die mit Beschluß vom 18. November 2002 erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wieder auf. Der Verfügungsklägerin legte es die Kosten des Verfahrens auf.