BGH - Beschluß vom 10.04.2003
I ZB 36/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1200
BGHReport 2003, 768
BRAK-Mitt 2003, 188
GRUR 2003, 725
MDR 2003, 1019
wrp 2003, 894
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Auswärtiger Rechtsanwalt II; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen I ZB 36/02

DRsp Nr. 2003/7897

"Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

»Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfügungsklägerin ist ein größeres, in Berlin ansässiges Mineralölunternehmen. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Verfügungsbeklagten beauftragte sie die Rechtsanwälte einer in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München ansässigen überörtlichen Sozietät, die für sie beim Landgericht Mannheim eine Beschlußverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin vor dem Landgericht wahrnahmen. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.