OLG Dresden - Beschluss vom 17.06.2002
21 W 757/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 41
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 6293/00

auswärtiger Anwalt, Reisekosten

OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 21 W 757/02

DRsp Nr. 2002/15995

auswärtiger Anwalt, Reisekosten

»Zur Kostenerstattung auswärtiger Rechtsanwälte«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung der Fahrtkosten ihres Rechtsanwaltes und des Tage- und Abwesenheitsgeldes für den Termin vor dem Oberlandesgericht Dresden in der Berufungsinstanz.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Leipzig. In erster Instanz wurde vor dem Landgericht Leipzig verhandelt. Die Beklagte hat einen Leipziger Anwalt beauftragt. Von diesem hat sie sich auch in zweiter Instanz vertreten lassen. Für den Termin vor dem Oberlandesgericht Dresden wurden EUR 30,68 Tageund Abwesenheitsgeld abgerechnet sowie EUR 51,00 an Bahnkosten und Parkgebühren. Das Landgericht Leipzig hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2002 diese zwei Positionen als nicht erstattungsfähig angesehen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss heißt es, die Beklagte habe aufgrund des erstinstanzlichen Urteils einen ortsansässigen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder fernmündlich informieren können.

II.

Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Reisekosten ihres Rechtsanwaltes gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.