BayObLG, Beschluß vom 30.04.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 164/85
DRsp Nr. 1998/13798
Ausübung eines Wiederkaufsrechts
»Ist ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden, so ist damit bereits der Rückkaufvertrag, aufschiebend bedingt durch die Ausübung der Rückkaufserklärung, abgeschlossen worden.Wird aufgrund dieser Rückkaufsverpflichtung in einer anderen Urkunde die Rückauflassung des Grundstücks beurkundet, so kommt nicht die Gebührenvorschrift des § 36 Abs. 2, sondern diejenige des § 38 Abs. 2 Nr. 6aKostO zur Anwendung.«