Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen, im Tenor näher bezeichneten Kostenansatzes. Die Kostenschuldnerin hat für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 noch Gerichtskosten in Höhe von insgesamt DM 1.675,97 - und nicht, wovon der berichtigte Kostenansatz ausgeht, DM 3.465,00 - zu zahlen.
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