OLG Koblenz - Beschluss vom 24.10.2005
5 W 656/05
Normen:
ZPO § 3 § 149 § 252 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 289
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 100/04

Aussetzung eines Arzthaftungsprozesses im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 5 W 656/05

DRsp Nr. 2006/27416

Aussetzung eines Arzthaftungsprozesses im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren

»1. Die Aussetzung eines Arzthaftungsprozesses im Hinblick auf ein wegen desselben Sachverhalts geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist in der Regel ermessensfehlerhaft, weil keine für die zivilrechtliche Haftungsfrage relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.2. Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist im Allgemeinen auf 1/5 des Hauptsachewertes zu bemessen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 149 § 252 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts, den hiesigen Zivilprozess, in dem der Beklagte mit der Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers und einer unzureichenden Aufklärung in Anspruch genommen wird, bis zum Ende des parallel laufenden Strafverfahrens auszusetzen. Mit diesem nach § 252 ZPO zulässigen Rechtsmittel hat er in der Sache Erfolg.