Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts, den hiesigen Zivilprozess, in dem der Beklagte mit der Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers und einer unzureichenden Aufklärung in Anspruch genommen wird, bis zum Ende des parallel laufenden Strafverfahrens auszusetzen. Mit diesem nach § 252 ZPO zulässigen Rechtsmittel hat er in der Sache Erfolg.
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