OLG Thüringen - Beschluss vom 02.03.2001
2 W 53/01
Normen:
ZPO § 148 § 149 § 97 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 192
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 13.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1117/00

Aussetzung des Rechtsstreits - Beschwerde - Beschwerdewert

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 53/01

DRsp Nr. 2003/6962

Aussetzung des Rechtsstreits - Beschwerde - Beschwerdewert

»1. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Beschwerdegericht lediglich befugt, die fehlerfreie Ausübung des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens zu überprüfen. Eine Überprüfung der der Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden materiellen Beurteilung der Sache selbst kommt nicht in Betracht, da diese dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten bleibt.2. Die Entscheidung über die Aussetzung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bei einer Aussetzungsentscheidung einen Bruchteil der Hauptsacheentscheidung, weil es um eine Verfahrensverzögerung geht.«

Normenkette:

ZPO § 148 § 149 § 97 ;

Gründe:

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen eines angeblich von den Beklagten zu seinem Nachteil begangenen Kapitalanlagebetruges geltend.