Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Soweit die Kläger meinen, das Kostenfestsetzungsverfahren müsse mit Rücksicht darauf ausgesetzt werden,
- daß noch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die im Hauptverfahren involvierten Rechtsanwälte H. liefen,
- daß im Hauptverfahren das rechtliche Gehör der Kläger durch zu kurze Fristen für die Stellungnahme zur Beweisaufnahme verkürzt worden sei, weswegen sie Verfassungsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung vom 21.6.2002 erhoben hätten,
- daß sie in einem möglichen Restitutionsverfahren obsiegen und dann Kostenrückerstattungsansprüche haben könnten,
- daß sie Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Natur erhöben,
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