OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2002
25 W 83/02
Normen:
BRAGO § 19 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1832/00

Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens bei rechtskräftiger Kostengrundentscheidung?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 25 W 83/02

DRsp Nr. 2003/17070

Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens bei rechtskräftiger Kostengrundentscheidung?

»Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO können Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden. Jedenfalls bei rechtskräftiger Kostengrundentscheidung kommt daher eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit Rücksicht auf evtl. zukünftige außerordentliche Rechtsbehelfe nicht in Betracht (Abgrenzung gegen § 19 BRAGO).«

Normenkette:

BRAGO § 19 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Soweit die Kläger meinen, das Kostenfestsetzungsverfahren müsse mit Rücksicht darauf ausgesetzt werden,

- daß noch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die im Hauptverfahren involvierten Rechtsanwälte H. liefen,

- daß im Hauptverfahren das rechtliche Gehör der Kläger durch zu kurze Fristen für die Stellungnahme zur Beweisaufnahme verkürzt worden sei, weswegen sie Verfassungsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung vom 21.6.2002 erhoben hätten,

- daß sie in einem möglichen Restitutionsverfahren obsiegen und dann Kostenrückerstattungsansprüche haben könnten,

- daß sie Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Natur erhöben,