Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts erfüllt nicht die engen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung für die Zulassung dieses nur in extremen Notfällen gegebenen, das gesetzliche Rechtsmittelsystem übersteigendes Rechtsbehelfs. Die außerordentliche Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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