SchlHOLG - Beschluss vom 22.08.2000
16 W 170/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a § 568 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 16

Außerordentliche weitere Kostenbeschwerde

SchlHOLG, Beschluss vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 16 W 170/00

DRsp Nr. 2001/152

Außerordentliche weitere Kostenbeschwerde

Eine außerordentliche weitere Kostenbeschwerde ist im Fall einer unzutreffenden Kostenentscheidung regelmäßig unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a § 568 Abs. 3 ;

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts erfüllt nicht die engen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung für die Zulassung dieses nur in extremen Notfällen gegebenen, das gesetzliche Rechtsmittelsystem übersteigendes Rechtsbehelfs. Die außerordentliche Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.