Die weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG, und auch ansonsten zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546 ZPO, stand.
Zu Recht hat das Landgericht das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juni 2006 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt und von dem Amtsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht zugelassen worden war, § 66 Abs. 2 GKG.
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