KG - Beschluss vom 13.03.2007
1 W 74/07
Normen:
GKG § 66 § 69a ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 466
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 475/06
AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 137/05

Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Verfahren über den Kostenansatz

KG, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 74/07

DRsp Nr. 2007/6917

Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Verfahren über den Kostenansatz

»Im Verfahren über den Kostenansatz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.«

Normenkette:

GKG § 66 § 69a ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG, und auch ansonsten zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546 ZPO, stand.

Zu Recht hat das Landgericht das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juni 2006 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt und von dem Amtsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht zugelassen worden war, § 66 Abs. 2 GKG.