»1. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbständig anfechtbar. Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rahmen einer Gegenvorstellung durch das Landgericht nachzugehen.2. Die mangels Zulassung nicht statthafte Beschwerde wird durch die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht eröffnet. Für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit reichen weder die Verletzung von Hinweispflichten noch des Amtsermittlungsgrundsatzes aus, noch das Übergehen von Beweisangeboten.«