Außergerichtliche Vereinbarung über Erledigung des Rechtsstreits; Kostenentscheidung
OLG Köln, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 6 W 30/97
DRsp Nr. 1999/3844
Außergerichtliche Vereinbarung über Erledigung des Rechtsstreits; Kostenentscheidung
»1. Der in § 98ZPO aufgestellte Grundsatz, dass die Kosten eines Vergleichs sowie die des durch diesen erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.2. Haben sich die Parteien im Anschluss an eine mündliche Verhandlung außergerichtlich dahin verständigt, ihre gerichtliche Auseinandersetzung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und wechselseitige Kostenanträge zu beenden, haben sie damit die Kostenentscheidung den Regelungen in § 91aZPO unterstellt. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärung ist in diesem Falle für eine Anwendung des § 98ZPO kein Raum mehr.«