OLG Köln - Beschluß vom 28.12.1998
6 W 30/97
Normen:
ZPO §§ 91a, 98;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 90/96

Außergerichtliche Vereinbarung über Erledigung des Rechtsstreits; Kostenentscheidung

OLG Köln, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 6 W 30/97

DRsp Nr. 1999/3844

Außergerichtliche Vereinbarung über Erledigung des Rechtsstreits; Kostenentscheidung

»1. Der in § 98 ZPO aufgestellte Grundsatz, dass die Kosten eines Vergleichs sowie die des durch diesen erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. 2. Haben sich die Parteien im Anschluss an eine mündliche Verhandlung außergerichtlich dahin verständigt, ihre gerichtliche Auseinandersetzung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und wechselseitige Kostenanträge zu beenden, haben sie damit die Kostenentscheidung den Regelungen in § 91a ZPO unterstellt. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärung ist in diesem Falle für eine Anwendung des § 98 ZPO kein Raum mehr.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 98;

Gründe:

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.