LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.08.2005
2 Ta 162/05
Normen:
BRAGO § 19 ; ZPO § 122 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 2 Ca 783 e/04 vom 13.06.2005,

Außergebührenrechtlicher Einwand bei Zahlungen an beigeordnetem Anwalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 162/05

DRsp Nr. 2005/14637

Außergebührenrechtlicher Einwand bei Zahlungen an beigeordnetem Anwalt

»Macht eine Partei, der im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, später geltend, die neben der Kostenerstattung der Landeskasse geleisteten Zahlungen hätten dem Prozessbevollmächtigten nicht zugestanden und seien von ihm zu erstatten, so ist dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO (jetzt § 11 RVG)festzustellen, da es sich um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ; ZPO § 122 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Klägervertreter gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem festgestellt worden ist, dass ihm eine mit Kostenrechnung vom 10. Juni 2004 geltend gemachte Vergütung nicht zusteht.