1. Die von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde vom 08.10.2003 gegen den Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2003, zugestellt am 06.10.2003, ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen die von den Antragstellern beantragte Vergütungsfestsetzung aus § 19 BRAGO sind unbeachtlich.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|