LG Berlin, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 102 T 127/02
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 96 HRB 17510
Ausschluss der sofortigen weiteren Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335a HGB; Beschwerdewert
KG, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 W 121/03
DRsp Nr. 2003/14755
Ausschluss der sofortigen weiteren Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335aHGB; Beschwerdewert
»1. Im Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335aHGB ist die sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts gemäß §§ 139, 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG ausgeschlossen. Sie ist auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn mit ihr ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1GG geltend gemacht wird.2. Der Beschwerdewert richtet sich gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2KostO nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes.«