OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2011
14 E 1202/10
Normen:
AO § 227; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB II § 19 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 336

Ausschluss der Erlassbedürftigkeit bei Verwenden der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum Bestreiten eines Möbelkredits, einer Hausratversicherung, einer Haftpflichtversicherung, einer Hundehaftpflichtversicherung und Tierarztkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 14 E 1202/10

DRsp Nr. 2011/2974

Ausschluss der Erlassbedürftigkeit bei Verwenden der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum Bestreiten eines Möbelkredits, einer Hausratversicherung, einer Haftpflichtversicherung, einer Hundehaftpflichtversicherung und Tierarztkosten

1. Die Erhebung einer Steuer nach dem KAG in Verbindung mit der Agbabenordnung ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist.2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aus Leistungen nach dem SGB II einen Möbelkredit, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung, eine Hundehaftpflichtversicherung und Tierarztkosten bestreitet, schließt für sich gesehen die Erlassbedürftigkeit nicht aus. Allerdings kann die Erlasswürdigkeit fehlen, wenn vom Steuerpflichtigen erwartet werden muss, die Hundehaltung aufzugeben, wenn er die anfallende Hundesteuer nicht tragen kann.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L1. Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 227; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB II § 19 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.