Die Verfahren 6 E 600/13, 6 E 601/13 und 6 E 602/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 6 E 600/13 führt.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 über die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. Juli 2011 (Az. 6 O 541/12.F, 6 O 547/12.F und 6 O 549/12.F) werden zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt als beigeordnete Rechtsanwältin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Festsetzung einer höheren Vergütung.
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