VGH Hessen - Beschluss vom 27.06.2013
6 E 600/13
Normen:
RVG § 55 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2013, 912
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 31.01.2013

Ausreichen von lediglich selektiven Angaben eines beigeordneten Rechtsanwalts bezüglich erhaltener Zahlungen im Festsetzungsverfahren

VGH Hessen, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 6 E 600/13

DRsp Nr. 2013/18777

Ausreichen von lediglich selektiven Angaben eines beigeordneten Rechtsanwalts bezüglich erhaltener Zahlungen im Festsetzungsverfahren

Einem beigeordneten Rechtsanwalt ist es gemäß § 55 Abs. 5 RVG verwehrt, im Festsetzungsverfahren lediglich selektive Angaben bezüglich der erhaltenen Zahlungen zu machen, vielmehr muss er vollständig angeben, welche Zahlungen er erhalten hat.

Tenor

Die Verfahren 6 E 600/13, 6 E 601/13 und 6 E 602/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 6 E 600/13 führt.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 über die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. Juli 2011 (Az. 6 O 541/12.F, 6 O 547/12.F und 6 O 549/12.F) werden zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt als beigeordnete Rechtsanwältin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Festsetzung einer höheren Vergütung.