Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthaft, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift in der vor oder nach Inkrafttreten des Art.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO). Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung des Rangvorbehalts stellt sich als ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des vorbehaltenen Rechts - hier zweier Grundschulden - dar. Zur kostenrechtlichen Behandlung der Ausübung eines Rangvorbehalts hat sich das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 5. Mai 1967 - 8 W 2/67 (abgedruckt in JMBl.NW 1968, 60) u.a. wie folgt verhalten:
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