OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.02.2002
3 W 29/02
Normen:
KostO § 35 § 67 ; BGB § 879 § 881 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 430
OLGReport-Zweibrücken 2002, 314
Rpfleger 2002, 385
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 276/00

Ausnutzung eines Rangvorbehalts gebührenfrei

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 3 W 29/02

DRsp Nr. 2002/5993

Ausnutzung eines Rangvorbehalts gebührenfrei

»Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts gemäß § 879 BGB ist ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des vorbehaltenen Rechts (Anschluss an OLG Köln JMBl.NW 1968, 60).«

Normenkette:

KostO § 35 § 67 ; BGB § 879 § 881 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthaft, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift in der vor oder nach Inkrafttreten des Art. 33 ZPO -RG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 1) ist zu seiner Einlegung befugt (vgl. BayObLGZ 1952, 137, 138).

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO). Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung des Rangvorbehalts stellt sich als ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des vorbehaltenen Rechts - hier zweier Grundschulden - dar. Zur kostenrechtlichen Behandlung der Ausübung eines Rangvorbehalts hat sich das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 5. Mai 1967 - 8 W 2/67 (abgedruckt in JMBl.NW 1968, 60) u.a. wie folgt verhalten: