Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Es kann auf sich beruhen, ob in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf auch gegen die Ablehnung des Kostenausspruchs ist (vgl. OLG Köln VersR 1992,
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