OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2013
5 RVGs 19/13
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ks 3/10

Ausnahmecharakter der PauschgebührBesondere Belastungen des Plichtverteidigers durch medialen Druck als Erhöhungsgrund für Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 5 RVGs 19/13

DRsp Nr. 2020/14401

Ausnahmecharakter der Pauschgebühr Besondere Belastungen des Plichtverteidigers durch medialen Druck als Erhöhungsgrund für Pauschgebühr

Bei einem mehr als drei Jahre dauernden Verfahren mit entsprechendem Medieninteresse ist eine Pauschgebühr in Höhe von 10.000 Euro angemessen.

Tenor

Der Antragstellerin wird für das gesamte Verfahren anstelle der gesetzlichen Gebühren - mit Ausnahme der Terminsgebühr nach Ziff. 4132 VV RVG - eine Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) bewilligt. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren zu bewilligen.