KG - Beschluss vom 08.09.2003
22 U 271/01
Normen:
ZPO § 92 ; ZPO § 97 ; ZPO § 100 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 359
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 308/00

Ausnahme von der einheitlichen Entscheidung der Kostenlast bei Kostenerstattungspflicht des ausscheidenden Streitgenossen

KG, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 22 U 271/01

DRsp Nr. 2003/12987

Ausnahme von der einheitlichen Entscheidung der Kostenlast bei Kostenerstattungspflicht des ausscheidenden Streitgenossen

1. Über die Kosten des Rechtsstreits ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden; soweit eine Aufteilung der Kostenlast angezeigt ist, hat diese nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen zu erfolgen. 2. Der Senat bejaht für den Fall, in dem der ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung dessen Kosten verpflichtet ist, eine Ausnahme von dem Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Gegenseite eine Teilkostenentscheidung unter Darlegung ihres schutzwürdigen Interesses daran ausdrücklich beantragt.

Normenkette:

ZPO § 92 ; ZPO § 97 ; ZPO § 100 Abs. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt Zahlung rückständigen Mietzinses, und zwar von der Beklagten zu 1) als Mieterin und von der Beklagten zu 2) als Bürgin.

Durch das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 308/00 - sind beide Beklagte verurteilt worden, einen Teil der Forderung zu bezahlen, im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Danach ist über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter hat erklärt, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen (Blatt 199, 207).