LAG Köln - Beschluss vom 11.05.2011
7 Ta 323/10
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; RVG § 20 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3442/09

Ausnahme vom Kostenprivileg bei Verweisung an das Arbeitsgericht

LAG Köln, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 323/10

DRsp Nr. 2011/11592

Ausnahme vom Kostenprivileg bei Verweisung an das Arbeitsgericht

§ 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG ist mit der h. M. dahin auszulegen, dass diese Ausnahme von der Kostenprivilegierung nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht (nur) für solche Mehrkosten gilt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entstanden wären, sondern vielmehr für alle Kosten, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind (vgl. BAG NA 2005, 429 ff.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; RVG § 20 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.09.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente gehen fehl.

Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem vorliegenden KIageverfahren ungeachtet der Verweisung des Rechtsstreites vom Amtsgericht Euskirchen an das Arbeitsgericht Bonn um einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 20