OLG Koblenz - Beschluss vom 18.05.2007
14 W 373/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 zu Nr. 3100 ff.;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 633
BRAK-Mitt 2007, 236
JurBüro 2007, 413
MDR 2007, 985
OLGReport-Koblenz 2007, 764
VersR 2007, 1288
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 398/06

Auslösung einer Terminsgebühr durch anwaltlichen E-Mail-Verkehr

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 14 W 373/07

DRsp Nr. 2007/22663

Auslösung einer Terminsgebühr durch anwaltlichen E-Mail-Verkehr

»Der Austausch anwaltlicher E-Mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit derselben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 zu Nr. 3100 ff.;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 37.333,06 EUR nebst Zinsen. Nach Einspruch des Beklagten wurde die Klage geringfügig erhöht. Auch dem trat der Beklagte mit einem Klageabweisungsantrag entgegen.

Unter dem 3. Januar 2007 trafen die Parteien außergerichtlich eine schriftliche Vereinbarung, durch die der Beklagte sich verpflichtete, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzunehmen. Außerdem versprach er der Klägerin die Zahlung weiterer 1.000 EUR. Im Gegenzug erklärte die Klägerin sich unter anderem mit Ratenzahlungen einverstanden.

Wie vereinbart nahm der Beklagte den Einspruch zurück; über den Betrag von 1.000 EUR nebst Zinsen erging ein Schlussanerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat der Beklagte zu tragen.