OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2013
19 E 228/12
Normen:
RVG Vorbem. 3Abs. 4 S. 1 VV; RVG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 265/11

Auslösung einer Terminsgebühr aufgrund Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 19 E 228/12

DRsp Nr. 2013/15474

Auslösung einer Terminsgebühr aufgrund Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens

1. Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.2. Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG geht dem Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vor.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011 teilweise geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Vergleich des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juli 2011 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.119,91 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2011 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 31 % und die Antragsgegnerin zu 69 %.

Normenkette:

RVG Vorbem. 3Abs. 4 S. 1 VV; RVG § 15 Abs. 3;

Gründe

I.