OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2001
4 Ausl. 95/01
Normen:
IRG § 75 ; BRAGO § 107 ;

Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Kosten im Auslieferungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 4 Ausl. 95/01

DRsp Nr. 2002/174

Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Kosten im Auslieferungsverfahren

»Eine Erstattung der Kosten der Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat kommt nur dann in betracht, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Verfolgten ist im Gesetz nicht vorgesehen.«

Normenkette:

IRG § 75 ; BRAGO § 107 ;

Gründe:

I.

Der Verfolgte, der rumänischer Staatsangehöriger ist, ist am 6. April 2000 aufgrund des Festnahmeersuchens von Interpol Bukarest unter seiner Wohnanschrift in Gladbeck festgenommen und am selben Tag nach richterlicher Vernehmung vor dem Amtsgericht Gladbeck in die Justizvollzugsanstalt Essen eingeliefert worden. Das Festnahmeersuchen stützte sich auf den Haftbefehl des Gerichts in Constanta vom 26. September 1990, der sich seinerseits auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts in Constanta vom 12. März 1990, Aktenzeichen: 25/90, bzw. das Berufungsurteil des Obersten Justizgerichtes Rumäniens vom 7. September 1990 bezog, durch das gegen den Verfolgten auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren wegen Betruges erkannt worden ist. Zwei Jahre dieser gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe hat der Verfolgte bereits verbüßt.