Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 2015 -
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2015 - 4 K 888/13.DA - wird mit der Maßgabe abgeändert, dass sich die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten der Klägerin aus dem in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert berechnet.
Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|