VGH Hessen - Beschluss vom 04.11.2015
5 E 604/15
Normen:
Anl 1 Nr 3104; RVG § 11; RVG § 2; VwGO § 93;
Fundstellen:
DÖV 2016, 268
NVwZ-RR 2016, 398
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 127/15

AUSLEGUNG; GEGENSTANDSWERT; GEMEINSAME ENTSCHEIDUNG; GEMEINSAME VERHANDLUNG; TERMINSGEBÜHR; VERBINDUNG

VGH Hessen, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 5 E 604/15

DRsp Nr. 2016/662

AUSLEGUNG; GEGENSTANDSWERT; GEMEINSAME ENTSCHEIDUNG; GEMEINSAME VERHANDLUNG; TERMINSGEBÜHR; VERBINDUNG

Leitsatz: § 93 VwGO ermöglicht nur eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, die auf eine gemeinsame Entscheidung gerichtet ist. Eine Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung bedeutet in kostenrechtlicher Sicht deshalb eine gemeinsame Terminierung. Werden mehrere Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, fällt in jedem Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr berechnet nach dem Gegenstandswert des Verfahrens an.

Tenor

Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 2015 - 4 O 127/15.DA - abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2015 - 4 K 888/13.DA - wird mit der Maßgabe abgeändert, dass sich die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten der Klägerin aus dem in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert berechnet.

Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

Anl 1 Nr 3104; RVG § 11; RVG § 2; VwGO § 93;

Gründe

I.