OLG Koblenz - Beschluss vom 23.03.2010
14 W 155/10
Normen:
ZPO § 98; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 122/07

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kostenverteilung

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 14 W 155/10

DRsp Nr. 2010/17104

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kostenverteilung

Haben die Parteien eines Rechtsstreits unter Einbeziehung eines Streithelfers des Beklagten einen Vergleich geschlossen und vereinbart, dass der Streithelfer "5/6 der dem Beklagten auferlegten Kosten des Rechtsstreits" trägt, so ist dies dahin auszulegen, dass mit den auferlegten Kosten des Rechtsstreits nur die von dem Beklagten in dem Vergleich übernommenen Kosten gemeint sind.

1. Die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer zu tragen.

3. Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf bis zu 2.500 €.

Normenkette:

ZPO § 98; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

Die drei Beteiligten haben sich durch einen Vergleich geeinigt, dessen Kostenregelung dahin lautet, dass der Kläger 10% und der Beklagte 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Weiter heißt es, der Streithelfer

"trägt 5/6 der dem Beklagten auferlegten Kosten des Rechtsstreits".

Das hat die Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wörtlich umgesetzt.

Demgegenüber meint der Streithelfer mit seiner sofortigen Beschwerde, im Vergleich sei nur vereinbart, dass er einen Teil der Kosten des Beklagten übernehme.