OLG Naumburg - Beschluss vom 01.09.2010
10 W 45/10 (KfB)
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 2 O 558/08 - 1.10.2009,

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kostenregelung

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 10 W 45/10 (KfB)

DRsp Nr. 2010/19502

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kostenregelung

Haben die Parteien sich in einem Verfahren mit Klage und Widerklage verglichen und dabei die Verteilung der Kosten nach Verfahrensgegenständen vorgenommen, scheitert die Umsetzung daran, dass der Gebührenberechnung nicht zwei getrennte Verfahren zugrunde gelegt werden können. Die Vereinbarung ist daher nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, mit dem Ergebnis, dass die Parteien die außergerichtlichen Gesamtkosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der Streitwertanteile der Klage und Widerklage und der jeweiligen Beteiligung der Parteien verteilen wollten.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 01. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Die sofortige Beschwerde der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 01. Oktober 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 540,61 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;

Gründe: