Die Parteien und der Streithelfer der Beklagten haben einen Prozessvergleich geschlossen. Danach zahlen die Beklagte und deren Streithelfer je 1.950 EUR an den Kläger. Die Kostenvereinbarung lautet wie folgt:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger, die Beklagte und der Streithelfer jeweils 1/3."
Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die Kosten des Streithelfers in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Denn dabei handele es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits.
Dagegen wendet sich der Streithelfer mit Erfolg.
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