OLG Koblenz - Beschluss vom 16.02.2006
14 W 98/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 98 § 100 § 101 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 260
MDR 2006, 1078
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 128/04

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 14 W 98/06

DRsp Nr. 2006/27444

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention

»Ist der Streithelfer in einem Prozessvergleich in der Hauptsache und im Kostenpunkt einbezogen, kann die gebotene Auslegung ergeben, daß damit auch die Kosten der Nebenintervention gemeint sind, obwohl die Vereinbarung ausdrücklich nur die Kosten des Rechtsstreits regelt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 98 § 100 § 101 ; BGB § 133 § 157 ;

Gründe:

Die Parteien und der Streithelfer der Beklagten haben einen Prozessvergleich geschlossen. Danach zahlen die Beklagte und deren Streithelfer je 1.950 EUR an den Kläger. Die Kostenvereinbarung lautet wie folgt:

"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger, die Beklagte und der Streithelfer jeweils 1/3."

Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die Kosten des Streithelfers in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Denn dabei handele es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits.

Dagegen wendet sich der Streithelfer mit Erfolg.