OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2006
23 W 180/06
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 737
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 434/02

Auslegung eines Kostenvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 23 W 180/06

DRsp Nr. 2007/12074

Auslegung eines Kostenvergleichs

»1. Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind. 2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenvereinbarung der Parteien in dem Prozessvergleich vom 16. Juli 2004 läßt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu.