KG - Beschluss vom 24.10.2001
1 AR 1211/01
Normen:
StPO § 300 § 464 Abs. 3 § 473 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil - 31.08.2001 - (507) 1 Jug Js 381/01 Ns (57/01),

Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags bei unterlassener Auslagenentscheidung

KG, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1 AR 1211/01 - Aktenzeichen 3 Ws 525/01

DRsp Nr. 2004/6891

Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags bei unterlassener Auslagenentscheidung

Beantragt der Freigesprochene, die ihm zu erstattenden Verteidigergebühren für das Berufungsverfahren festzusetzen, ist dieser Antrag zugleich als sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung der gebotenen Auslagenentscheidung im Berufungsurteil zu behandeln, weil das Festsetzungsbegehren nur Erfolg haben kann, wenn zuvor dem Grunde nach festgestellt ist, wer die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat.

Normenkette:

StPO § 300 § 464 Abs. 3 § 473 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendgericht - hat den Verurteilten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, einen Dauerarrest gegen ihn festgesetzt und ihm eine Weisung erteilt. Das Landgericht hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft am 31. August 2001 "auf Kosten der Landeskasse Berlin" verworfen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2001, eingegangen am folgenden Tage, hat der Verurteilte beantragt, die ihm zu erstattenden Verteidigergebühren für das Berufungsverfahren auf insgesamt 591,60 DM festzusetzen.