Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 22.07.1999, mit dem die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind, ist unzulässig. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede des Rechtsmittelverzichts, § 514 ZPO entsprechend.
In dem Verhandlungstermin am 22.07.1999 haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien über den Inhalt des Terminprotokolls hinaus unstreitig auf eine Begründung des zu verkündenden Kostenbeschlusses nach § 91a Abs. 1 ZPO verzichtet, § 313 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend, wohingegen ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht nicht erklärt worden ist. In dem erklärten Verzicht auf eine Begründung des Kostenbeschlusses liegt jedoch auch ein Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO.
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