Auslegung eines Antrags auf Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 14 W 533/00
DRsp Nr. 2004/18219
Auslegung eines Antrags auf Vergütungsfestsetzung nach § 19BRAGO
Auch bei der Auslegung prozessualer Erklärungen ist § 133BGB zu beachten. Beantragt ein Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung in der "Ich-Form" und deutet nichts auf einen Antrag nach § 19BRAGO, ist davon auszugehen, daß er namens seiner Partei die Festsetzung der Kosten gegen deren Prozessgegner erstrebt.