KG - Beschluss vom 08.03.2011
5 U 155/10
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 51/10

Auslegung eines als Berufung eingelegten Rechtsmittels gegen ein auf einem Kostenwiderspruch ergangenes Urteil; Veranlassung zur Klageerhebung bei Abmahnung lediglich des Geschäftsführers eines Unternehmens

KG, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 5 U 155/10

DRsp Nr. 2011/6437

Auslegung eines als Berufung eingelegten Rechtsmittels gegen ein auf einem Kostenwiderspruch ergangenes Urteil; Veranlassung zur Klageerhebung bei Abmahnung lediglich des Geschäftsführers eines Unternehmens

1. Das als "Berufung" eingelegte Rechtsmittel ist (analog § 99 Abs. 2 ZPO) als sofortige Beschwerde zu verstehen, wenn es sich gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes Urteil richtet. 2. Wenn ein Unternehmen erfolglos abgemahnt wird, mag eine weitere Abmahnung eines Organs des Unternehmens überflüssig erscheinen. Ein Unternehmen gibt aber im umgekehrten Fall keine Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO, wenn nicht das Unternehmen, sondern nur sein Geschäftsführer erfolglos abgemahnt worden ist.

1. Die als sofortige Beschwerde verstandene "Berufung" der Antragstellerin gegen das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin - 103 O 51/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 1.500 €.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2;

Gründe: