1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Geldfälschung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
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