BGH - Beschluss vom 01.02.2011
3 StR 502/10
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 464 Abs. 3; JGG § 74; JGG § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.09.2010

Auslegung einer Revision gegen die Auferlegung der Kosten und Auslagen des strafrechtlichen Verfahrens als sofortige Beschwerde

BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 502/10

DRsp Nr. 2011/3843

Auslegung einer Revision gegen die Auferlegung der Kosten und Auslagen des strafrechtlichen Verfahrens als sofortige Beschwerde

Eine sofortige Beschwerde gegen die tatrichterliche Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die aufgrund der fristgerecht eingelegten Revision vorzunehmende Überprüfung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Geldfälschung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 464 Abs. 3; JGG § 74; JGG § 109 Abs. 2;

Gründe