BayObLG, Beschluß vom 31.05.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 54/85
DRsp Nr. 1998/9407
Auslegung einer Rechtsbeschwerde
Legt der Betroffene gegen die in einem gemäß § 260 Abs. 3StPO ergangenen Einstellungsurteil enthaltene Kostenentscheidung "Rechtsbeschwerde" ein, so ist diese als sofortige Beschwerde anzusehen, über die zu entscheiden das Landgericht zuständig ist.