BayObLG - Beschluß vom 31.05.1985
2 ObOWi 54/85
Normen:
StPO § 260 Abs. 3, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 249 (Rüth)

Auslegung einer Rechtsbeschwerde

BayObLG, Beschluß vom 31.05.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 54/85

DRsp Nr. 1998/9407

Auslegung einer Rechtsbeschwerde

Legt der Betroffene gegen die in einem gemäß § 260 Abs. 3 StPO ergangenen Einstellungsurteil enthaltene Kostenentscheidung "Rechtsbeschwerde" ein, so ist diese als sofortige Beschwerde anzusehen, über die zu entscheiden das Landgericht zuständig ist.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 3, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1986, 249 (Rüth)