LG Koblenz - Beschluss vom 01.02.2003
1 Qs 178/02
Normen:
StPO § 464 Abs. 2, StPO § 464a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 267
NStZ-RR 2003, 191

Auslegung einer Kostengrundentscheidung: Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt

LG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2003 - Aktenzeichen 1 Qs 178/02

DRsp Nr. 2004/6983

Auslegung einer Kostengrundentscheidung: "Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt"

Lautet die Kostengrundentscheidung eines freisprechenden Urteils: "Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt", so kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Kosten des Verfahrens sind nämlich nur Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 StPO). Für eine Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse bedarf es einer gesonderten Grundentscheidung im Urteil (§ 464 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 2, StPO § 464a Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung:

N. Schneider, AGS 2003, 268

Fundstellen
AGS 2003, 267
NStZ-RR 2003, 191