OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.05.2009
2 O 183/08
Normen:
GKG § 19 Abs. 5 S. 1; GKG § 66;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1023/08

Auslegung einer Kostenerinnerung und Beschwerde gegen die Ablehnung einer Abänderung des Kostensatzes durch den Kostenbeamten; Beschwerdebefugnis eines Verfahrensbeteiligten bei Inanspruchnahme eines Dritten als Kostenschuldner

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 2 O 183/08

DRsp Nr. 2009/23786

Auslegung einer Kostenerinnerung und Beschwerde gegen die Ablehnung einer Abänderung des Kostensatzes durch den Kostenbeamten; Beschwerdebefugnis eines Verfahrensbeteiligten bei Inanspruchnahme eines Dritten als Kostenschuldner

1. Zur Auslegung einer Kostenerinnerung und Beschwerde gegen die Mitteilung der Kostenbeamtin, den Kostenansatz nicht abzuändern. 2. Zur - hier verneinten - Beschwerdebefugnis eines Verfahrensbeteiligten, wenn ein Dritter als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 27. Oktober 2008 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 5 S. 1; GKG § 66;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass im Kostenansatz der Kostenrechnung vom 11. August 2008 die Gemeinde A. als Kostenschuldner herangezogen worden ist.