Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 27. Oktober 2008 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass im Kostenansatz der Kostenrechnung vom 11. August 2008 die Gemeinde A. als Kostenschuldner herangezogen worden ist.
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